Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG


Ich bin vom Bundesministerium für Familien und Jugend anerkannte Beraterin nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG und dadurch berechtigt, gerichtlich angeordnete Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung durchzuführen.

 

Das Ziel dieser Beratung ist die Sicherung des Kindeswohls und eine Verbesserung der aktuellen und mittelfristigen Entwick­lungsbedingungen der Kinder. Das bedeutet, dass ich Sie dabei unterstütze, die Bedürfnisse Ihrer Kinder wahrzunehmen, zu deuten und möglichst hilfreich zu reagieren, Konflikte mit Ihrem Ex-Partner oder Ihrer Ex-Partnerin zu bearbeiten, sodass Sie bezüglich der Kinder zusammenarbeiten können, sowie Sie zu Erziehungsfragen und Konfliktbewältigung zu beraten.

 

Vor allem in Beratungen, die von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden, aber auch in der Einzelberatung ist es wichtig, zu Beginn gemeinsame Themen und Ziele festzulegen. Dies geschieht im Erstgespräch und in Anlehnung an die gerichtliche Vorgabe (Beschluss). Deshalb ersuche ich Sie, zum Erstgespräch jedenfalls den gerichtlichen Beschluss mitzubringen.

 

Grundsätzlich ist wünschenswert, dass die Beratung von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen wird, sofern das vom Gericht angeordnet wurde. Dennoch kann es vorkommen, dass das nicht zielführend ist. In diesem Fall teile ich Ihnen und dem Gericht meine diesbezügliche Einschätzung (ohne Angabe von Gründen) mit. Unter Umständen wird Ihnen vom Gericht dann eine Einzelberatung oder auch eine andere Art von Unterstützung (etwa Anti-Aggressionstraining) angeordnet.

 

 

Welche Informationen werden weitergegeben?

  • Der Inhalt der Beratung ist vertraulich und wird nicht an das Gericht weitergegeben.
  • Ich stelle Ihnen eine Bestätigung über den Beginn der Beratung aus, die Sie dem Gericht vorlegen müssen. Genauso erhalten Sie auch nach Abschluss der vorgegebenen Beratungseinheiten eine Bestätigung, die Sie ebenfalls dem Gericht vorzulegen haben.
  • Sollte ein Elternteil die Beratung abbrechen, muss ich das Gericht mittels eines vorgegebenen Formulars (ohne Angabe von Gründen) darüber informieren.
  • In dem Fall, dass meine Einschätzung ergibt, dass die Beratung nicht durchführbar ist und von meiner Seite abgebrochen wird, melde ich dies (ohne Angabe von Gründen) dem Gericht.
  • Sollten Sie das wünschen, kann ich Ihnen eine schriftliche Mitteilung über Ergebnisse und/oder offen gebliebene Themen des Beratungsprozesses zur Verfügung stellen.
  • Meine Aufgabe ist ausschließlich die Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung, ich gebe somit keine Einschätzung über Sie oder sonstige Empfehlungen an das Gericht oder andere Einrichtungen (etwa Familiengerichtshilfe, Kinder- und Jugendhilfe etc.) ab und hole auch keine Informationen ein.

Kontaktieren Sie mich, um einen Termin zu vereinbaren.

 

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.trennungundscheidung.at/